Der vom Nachlassgericht ausgestellte Erbschein ist ein amtlicher Nachweis für den Erben über sein Erbrecht und ob Verfügungsbeschränkungen vorliegen.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Ohne inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt ist für deutsche Erblasser das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Der Erbschein stellt das Erbrecht zum Zeitpunkt des Erbfalls fest. Es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass derjenige, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch wirklich der Erbe ist. Stellt sich später, z. B. durch neue Tatsachen, heraus, dass dieser Erbschein unrichtig ist, wird er eingezogen oder für kraftlos erklärt.
Es gibt unterschiedliche Arten des Erbscheins, also z. B. für den Alleinerben oder ein gemeinschaftlicher Erbschein, ein Teilerbschein, der lediglich das Erbrecht eines von mehreren Miterben feststellt oder auch ein beschränkter Erbschein, der sich auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt, also im Zusammenhang mit internationalen Erbfällen.
Es ist ein häufig verbreitetes Missverständnis, dass z. B. in einem gemeinschaftlichen Erbschein das Nachlassgericht feststellt, wer welchen Nachlass im Einzelnen erhält. Das Gericht stellt lediglich eine Quote fest, die Erbauseinandersetzung bleibt allein die Sache der Erben.
Bevor ein Erbschein beantragt wird, ist zu fragen, ob dieser mit Formalien verbundene Vorgang überhaupt notwendig ist. Für die Berichtigung des Grundbuchs genügt in der Regel das in öffentlicher Form (notariell) errichtete Testament zu eröffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung vorzunehmen, damit diese dann mit dem Testament dem Grundbuchamt zur Berichtigung vorgelegt werden kann. Der Alleinerbe, insbesondere wenn er eine Kontovollmacht des Erblassers hatte, benötigt in der Regel keinen Erbschein für das Vermögen des Erblassers bei diesem Kreditinstitut. Ob im Einzelfall ein Erbschein benötigt wird, muss jeweils konkret festgestellt werden, wobei gerade Banken dazu neigen, häufig einen Erbschein zu verlangen, auch wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wie ein Erbschein beantragt wird, ist gesetzlich sehr genau geregelt, welche Angaben und Dokumente vorzulegen sind. Die Beantragung erfolgt entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar, da die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich versichert werden muss.
In dem Erbscheinsverfahren geht es natürlich vor allem um die zentrale Frage, wer Erbe ist. Wichtige Fragen, wie Testamentsanfechtung oder Testamentsauslegung, Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers, Fragen der Enterbung bzw. Erbunwürdigkeit sind ggf. im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht zu klären. Hierbei ist es wichtig, zu wissen, dass das Nachlassgericht auch von Amts wegen verpflichtet ist, erforderliche Ermittlungen zu veranstalten und Beweisaufnahmen vorzunehmen. Das Gericht klärt hierbei häufig von Amts wegen Tatsachen, die Privatpersonen nicht ermitteln können. Das Gericht darf einen Erbschein erst dann erteilen, wenn es die hierfür notwendigen Tatsachen festgestellt hat.
Anwaltliche Beratung sollte auf jeden Fall in den Fällen erfolgen, wenn das Erbrecht oder dessen Umfang streitig ist, aber auch im Vorwege kann es günstig sein, sich darüber zu informieren, ob ein Erbschein notwendig ist oder ob alternative Möglichkeiten der Nachlassregelung bestehen.